Satzung

Satzung des KCL Luthe e.V. im ADAC (Kraftfahrzeugclub Luthe e.V. im ADAC)

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1
Der im Jahre 1970 in Luthe gegründete Club führt den Namen „KCL Luthe e.V. (Kraftfahrzeugclub Luthe) im ADAC“. Er hat seinen Sitz in Wunstorf, Ortsteil Luthe und ist am 09.02.1974 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt a. Rbge eingetragen worden.

1.2
Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC – Mitgliedern.

1.3
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. Zweck und Ziele

2.1
Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC-Gesamtclubs sowie das ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC Organisation.

2.2
Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen.

2.3
Der Club und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt und/oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.

2.4
Der Club ist völlig unpolitisch und lehnt jede parteipolitische Bindung ab.

3. Mitgliedschaft

3.1
Ordentliche Mitglieder können nur Mitglieder des ADAC sein und Personen, die den Zielen des ADAC nahestehen oder beizutreten beabsichtigen.

3.2
Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Personen ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleiche Rechte wie ordentliche Mitglieder, über ihre Pflichten entscheidet der Ältestenrat bei der Ernennung auf Vorschlag des Vorstandes.

3.3
Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muß der ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt gehört werden.

4. Aufnahme

4.1
Die Aufnahme in den Club muß auf besonderem Formblatt beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem neuen Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.

4.2
Im Fall der Nichtaufnahme brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist die Ablehnung unanfechtbar.

5. Beiträge

5.1
Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1
Die Beendigung der Mitgliedschaft beim Ortsclub kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich an den Vorstand erfolgen.

6.2
Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt. Dagegen kann der Austritt aus dem ADAC das Erlöschen der Mitgliedschaft bedingen. Hierüber entscheidet der Vorstand.

6.3
Einem Mitglied kann vom Clubvorstand gekündigt werden, wenn

a. das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt.
b. eine Kündigung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint. c. eine Kündigung im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des

ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt notwendig erscheint.

6.4
Eine Kündigung nach Punkt 6.3.c darf nur nach vorheriger Rücksprache und Einvernehmen mit dem ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt ausgesprochen werden.

6.5
Gegen eine Kündigung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist die Kündigung unanfechtbar.

7. Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind
a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand c. der Ältestenrat

8. Mitgliederversammlung

8.1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muß jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt stattfinden und wird vom Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

8.2
Der ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt ist unter Vorlage einer Tagesordnung ebenfalls zwei Wochen vorher zu verständigen.

8.3
Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:

a. Bericht des Vorstandes
b. Bericht der Rechnungsprüfer
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahlen
e. Voranschlag für das neue Geschäftsjahr

9. Durchführung der Mitgliederversammlung

9.1
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

9.2
Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

9.3
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung per Stimmzettel unbeschriftete Stimmzettel. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.

9.4
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über

a. Satzungsänderungen
b. die Zulässigkeit von Dringlichkeitsanträgen
c. Anträge auf Abberufung des Vorstandes/eines Vorstandsmitgliedes

9.5
Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung per Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann nach Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, eine geheime Wahl durchzuführen.

9.6
Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden oder beim Schriftführer schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge während der Versammlung sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

9.7
Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden und ist dem ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

9.8
Den Mitgliedern des ADAC Präsidiums steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen. Ebenso den Mitgliedern des Vorstandes des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt, diesen jedoch ohne Stimmrecht.

10. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen

a. auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Vorstandes des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt

b. auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Ortsclubs mit Angabe des Grundes

c. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von 8 Tagen einberufen. Die Einberufungen erfolgen nach den gleichen Vorschriften, die für eine Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten.

d. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung.

11. Der Vorstand

11.1
Der Vorstand des KCL e.V. im ADAC besteht aus

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
5. dem Sportleiter

wobei den Club im Sinne § 26 BGB die Vier Erstgenannten vertreten.

Zum erweiterten Vorstand gehören:
6. der Jugendleiter
7. der Touristikleiter
8. der Verkehrsleiter
9. der Technikleiter

11.2
Der Club wir gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Schriftführer oder dem Schatzmeister , oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.

11.3
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse des Vorstandes sind mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitgliedern zu fassen und in einem Protokoll über die Vorstandssitzung festzuhalten, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

11.4
Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungen im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

11.5
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlichen Mitgliederversammlung. Im jährlichen Wechsel sind der 1. Vorsitzende sowie der Stellvertreter und der Schriftführer sowie der Schatzmeister zu wählen.

11.6
Eine Zusammenlegung von Ämtern innerhalb des Vorstandes ist nicht möglich, in Zusammenhang mit dem erweiterten Vorstand jedoch möglich.

11.7
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, des ADAC Niedersachen/Sachsen-Anhalt oder des Ortsclubs Mitglieder des KCL sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

12. Ältestenrat

12.1
Dem Ältestenrat gehören 3 Mitglieder an, die mindestens 10 Jahre Vereinszugehörigkeit und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben.

12.2
Ein Mitglied des Ältestenrat kann nicht mitwirken, wenn es an den zur Erledigung stehenden Angelegenheiten persönlich beteiligt ist.

12.3
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre

13. Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebaren werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung wechselweise für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand haben. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen, der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten und ggf. Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

14. Satzungsänderungen

14.1
Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegte Mustersatzung stellt ein Mindesterfordernis der Ortsclubsatzung dar.

14.2
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie sind dem Vorstand fristgerecht einzureichen, werden von diesem geprüft und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom Vorstand des ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt sowie vom Präsidium genehmigt ist.

15. Auflösung

15.1
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

15.2
Im Falle einer beschlossenen Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren.

16. Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC-Luftrettungs GmbH München zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten eines Ortsclubmitgliedes ist Wunstorf, Ortsteil Luthe.

Wunstorf, Ortsteil Luthe, den 02. Februar 2019